Einteilung in Risikogruppen „Pilze“
Unter biologischer Arbeitsstoffe versteht man eine Vielzahl an Mikroorganismen, wie Bakterien, Hefen, Pilze oder Viren. Die Einstufung humanpathogener Pilze (DGUV 213-092 – Pilze) erfolgt auf Artebene, vorallem anhand von Kriterien (TRBA 450 – Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe) diese die Einstufung nachvollziehbar machen und sich am jeweiligen wissenschaftlichen Kenntnisstand anzupassen erlauben.
Das Gefährdungspotential betrachtend, liegt in der Natur ein breites Kontinuum von Pilzen vor. Die Bandbreite reicht von fehlendem Risiko bis zu hohem Risiko. Aufgrund dessen weisen die einer Risikogruppe zugeordneten Pilze auch innerhalb der Einstufung ein unterschiedliches Gefährdungspotential durch unterschiedliche Potentiale auf:
- Als Krankheitserreger nachgewiesen oder vermutet
- Allergene Wirkung bekannt ist
- Pathogen für Nichtwirbeltiere (Wirbellose)
- Pathogen für Pflanzen
- Pathogen für Wirbeltiere
- Toxinproduktion
- Richtlinie 2003/99/ EG – Euräpäisches Parlamanet – „Zoonoseerreger“
Die Unterteilung der Pilze in Risikogruppen erfolg anhand des Gefährdungspotentials in 4 Gruppen:
Risikogruppe 1
Sind Pilze, die eine häufige Exposition auch gesunder Menschen erwarten lassen, aber überwiegend bei Personen mit starker Beeinträchtigung der körpereigenen Abwehr als Erreger seltener Infektionen isoliert wurden. Es ist unwahrscheinlich, dass Sie beim gesunden Menschen eine Krankheit verursachen.
Bei Tätigkeiten im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 sind Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1 (TRBA 100) einzuhalten.
Risikogruppe 2
Sind Pilze, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr darstellen könnten. Es werden auch tierpathogene Pilze eingestuft, wenn Sie als humanpathogen bekannt sind. Eine Gefahr für die Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung und Behandlung ist normalerweise möglich.
Bei Tätigkeiten im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 sind Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 (TRBA 100) einzuhalten.
Risikogruppe 3
Sind Pilze, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr darstellen. Eine Gefahr für die Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung und Behandlung möglich.
Bei Tätigkeiten im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 sind Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 (TRBA 100) einzuhalten.
Risikogruppe 4
Sind Pilze, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr darstellen. Eine Gefahr für die Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, kann normalerweise nicht durch eine wirksame Vorbeugung und Behandlung verhindert werden. Derzeit sind keine Pilze in die Risikogruppe 4 eingestuft.